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Inhaltsverzeichnis


Teil A – Allgemeine Bestimmungen (B2B-Grundlagen)

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Verträge zwischen der echotech GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“) und Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“).

1.2 Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bzw. Verbrauchervertragsgesetzes (VGG) werden ausdrücklich nicht geschlossen.

1.3 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen des AN, auch wenn bei einzelnen Folgeaufträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

2. Vertragsunterlagen und Rangfolge

2.1 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus:

  • dem schriftlichen Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung,
  • dem jeweiligen Service Level Agreement (SLA),
  • diesen AGB.

2.2 Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen den AGB vor; im Übrigen gelten die AGB ergänzend.

3. Vertragsabschluss und Erklärung des Auftraggebers

Mit Vertragsabschluss bestätigt der AG, dass er diese AGB sowie alle Vertragsunterlagen zur Kenntnis genommen hat und diesen zustimmt.

4. Änderungen und Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

5. Vertretung der Vertragspartner

Die Vertragspartner haben einander bevollmächtigte Vertreter unter Angabe von Umfang und Art der Vertretungsbefugnis bekannt zu geben.

6. Mitwirkungspflichten / Arbeitsplatz

Der AG stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Arbeitsplätze, Anschlüsse, Zufahrtsmöglichkeiten und sonstigen Ressourcen rechtzeitig und in geeignetem Zustand zur Verfügung. Etwaige Mehrkosten und Verzögerungen aufgrund fehlender oder mangelhafter Mitwirkung des AG trägt der AG.


Teil B – IT-Dienstleistungen und Handel

7. Preise und Preisänderungen

7.1 Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer.

7.2 Sofern keine Festpreise vereinbart wurden, gelten veränderliche Preise. Preisänderungen sind zulässig bei Veränderung der Kostenbasis (insbesondere Personal-, Material-, Software-Lizenz- oder Energiekosten) oder gesetzlicher Vorschriften.

7.3 Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Wartung, Hosting, Managed Services) ist der AN berechtigt, Preise einmal jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index) anzupassen. Maßgeblich ist die Veränderung des Indexstandes zwischen Vertragsabschluss bzw. der letzten Anpassung und dem Zeitpunkt der neuen Anpassung; eine Senkung des Indexes ist entsprechend zugunsten des AG zu berücksichtigen.

8. Rechnungslegung

Der AN ist berechtigt, Teil- und Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt bzw. gemäß vereinbartem Zahlungsplan zu legen.

9. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

9.1 Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

9.2 Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, im Verzugsfall Mahnspesen und notwendige Betreibungskosten zu verrechnen.

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des AN. Bei standardisierter Software erwirbt der AG das vereinbarte Nutzungsrecht erst mit vollständiger Bezahlung der jeweiligen Vergütung. Der AG ist vor vollständiger Bezahlung nicht berechtigt, gelieferte Waren zu verpfänden, sicherungszuübereignen oder anderweitig zu belasten.

11. Leistungsbeginn, Leistungsdauer und Beendigung

Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aufgrund von Umständen aus der Sphäre des AG (insbesondere fehlende Mitwirkung, verspätete Freigaben, fehlende Inhalte oder Zugänge) verschieben die Fristen entsprechend; Mehrkosten trägt der AG.

12. Probebetrieb

Sofern vereinbart, wird vor der Übernahme ein Probebetrieb mit den vereinbarten Testfällen durchgeführt und dokumentiert. Im Probebetrieb festgestellte Mängel werden in einem Protokoll festgehalten und nach Priorität abgearbeitet.

13. Übernahme

13.1 Die Leistung gilt als übernommen, wenn der AG

  • die Leistung produktiv nutzt, oder
  • nicht binnen 7 Kalendertagen ab Bereitstellung bzw. Mitteilung der Abnahmebereitschaft schriftlich begründete wesentliche Mängel rügt.

13.2 Versteckte Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Überprüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

14. Gewährleistung

14.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Leistungen des AN im Verhältnis Unternehmer zu Unternehmer 6 Monate ab Übernahme. Die Fristverkürzung beruht auf der dispositiven Regelung des § 933 ABGB.

14.2 Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen.

14.3 Der AN ist nach eigener Wahl berechtigt, zunächst Verbesserung oder Austausch vorzunehmen.

14.4 Weitergehende vertragliche Gewährleistungsansprüche werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

15. Haftung

15.1 Der AN haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

15.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust, Folgeschäden und reine Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

15.4 Die Haftung ist der Höhe nach auf die im letzten Vertragsjahr geleistete Nettovergütung begrenzt.

15.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden oder vorsätzlich verursachte Schäden.


Teil C – Betreiberdienstleistungen / Managed Services

16. Leistungsumfang und SLA

16.1 Leistungszusagen (Service Level Agreements – SLAs) gelten ausschließlich für die produktive Nutzung der Systeme und nur nach erfolgreichem Abschluss der vereinbarten Test- bzw. Abnahmephase.

16.2 Eine Mindestverfügbarkeit oder bestimmte Reaktions- bzw. Wiederherstellungszeiten werden nur bei ausdrücklich vereinbartem und kalkuliertem SLA zugesichert. Sofern kein SLA vereinbart wurde, erbringt der AN seine Leistungen nach dem Grundsatz „Best Effort“.

16.3 Wartungsfenster für Updates, System-, Sicherheits- und Optimierungsarbeiten sind zulässig und werden – soweit möglich – rechtzeitig angekündigt. Zeiten planmäßiger Wartung gelten nicht als Ausfallzeiten im Sinne von SLAs.

17. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

17.1 Der AG stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.

17.2 Verzögerungen, Zusatzaufwände oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender, unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des AG gehen nicht zu Lasten des AN und können zu Terminverschiebungen sowie zusätzlichen Vergütungsansprüchen führen.

17.3 Der AG ist verpflichtet, bereitgestellte Test-, Staging- oder Abnahmeversionen zeitnah zu prüfen und Rückmeldungen zu geben. Unterbleibt dies trotz angemessener Fristsetzung, gelten die Leistungen als genehmigt.

18. Change Requests

18.1 Änderungs- oder Erweiterungswünsche nach Beginn der Leistungserbringung werden als Change Requests behandelt.

18.2 Change Requests bedürfen der Schriftform und werden hinsichtlich Aufwand, Kosten und Auswirkungen auf Termine gesondert kalkuliert.

18.3 Die Umsetzung eines Change Requests erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe durch den AG. Durch Change Requests verursachte Verzögerungen und Mehrkosten trägt der AG.

19. Leistungsstörungen

19.1 Der AG hat Leistungsstörungen unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung der Störung (Zeitpunkt, betroffene Systeme, Nutzer, Fehlermeldungen, Logfiles, Screenshots, soweit zumutbar) zu melden.

19.2 Der AN bemüht sich um eine schnellstmögliche Behebung der Störung im Rahmen der vereinbarten SLAs oder – sofern kein SLA vereinbart ist – nach dem Best-Effort-Prinzip.

19.3 Für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden haftet der AN nicht, soweit gesetzlich zulässig. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen gemäß Punkt 15.

20. Vertragsstrafe (SLA-Pönalen)

20.1 Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung vereinbarter SLAs gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

20.2 Art, Höhe und Berechnungsgrundlage von SLA-Pönalen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen SLA-Dokument.

20.3 Vertragsstrafen sind insgesamt auf maximal 10 % des jeweiligen Auftragswertes pro Vertragsjahr begrenzt und unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht gemäß § 1336 Abs 2 ABGB.

21. Vergütung und Nebenkosten

21.1 Reisezeiten, Reisekosten, Spesen sowie externe Lizenzen und Drittleistungen werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – gesondert nach tatsächlichem Anfall in Rechnung gestellt.

21.2 Kilometerpauschale: 0,42 EUR/km. Tages- und Nächtigungsspesen werden gemäß der jeweils gültigen internen Reisekostenrichtlinie des AN verrechnet.

21.3 Fremdleistungen (z. B. Hosting, Domains, Zertifikate, externe Supportleistungen) werden als Durchlaufposten oder gemäß gesonderter Vereinbarung verrechnet.

22. Höhere Gewalt

22.1 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Maßnahmen, großflächige Netz- oder Stromausfälle) entbinden die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten.

22.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt sowie das voraussichtliche Ende der höheren Gewalt.

22.3 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.


Teil D – Softwareentwicklung und Rechte

23. Softwareentwicklungsleistungen

23.1 Individualsoftware wird auf Grundlage des jeweils vereinbarten Lasten- und Pflichtenheftes, der dokumentierten Anforderungen oder der abgestimmten User Stories entwickelt. Änderungen oder Erweiterungen gelten als Change Requests im Sinne von Punkt 18.

23.2 Der AN schuldet die Entwicklung einer lauffähigen Software entsprechend der vereinbarten Spezifikation, jedoch keine bestimmte technische oder architektonische Umsetzung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

23.3 Der Einsatz von Open-Source-Software ist zulässig, sofern deren Lizenzbedingungen dem Vertragszweck nicht widersprechen. Der AN dokumentiert die eingesetzten Open-Source-Komponenten und deren jeweilige Lizenzen in geeigneter Form. Der AG erklärt sich mit der Einhaltung dieser Lizenzbedingungen einverstanden.

24. Rechte an Leistungen (Kundenprojekte)

24.1 An individuell für den AG erstellten Softwareentwicklungen und sonstigen Werkleistungen räumt der AN dem AG nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang ein.

24.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, umfasst das Nutzungsrecht ausschließlich das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung im eigenen Unternehmen des AG.

24.3 Wiederverwendbare Module, Bibliotheken, Frameworks, Templates, Tools sowie sonstige vom AN vorbestehende oder allgemein einsetzbare Komponenten verbleiben im Eigentum des AN bzw. seiner Lizenzgeber. Der AG erhält daran ein nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht im für das jeweilige Projekt erforderlichen Umfang.

24.4 Die Herausgabe des Quellcodes ist – sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart – nicht geschuldet. Der Quellcode verbleibt beim AN.

24.5 Der AN ist berechtigt, den Namen und das Logo des AG sowie eine allgemein gehaltene Projektbeschreibung als Referenz zu Marketing- und Präsentationszwecken zu verwenden, sofern keine entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen des AG bestehen.

25. Rechteübertragung – Mitarbeiter und Freelancer

25.1 Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter sowie eingesetzte Freelancer vertraglich dazu zu verpflichten, sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werken vollständig, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt auf den AN zu übertragen, soweit rechtlich zulässig.

25.2 Der AG erwirbt sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich vom AN und nicht unmittelbar von Mitarbeitern oder Subunternehmern.

25.3 Etwaige lizenzrechtliche Ansprüche Dritter aus Leistungen von Subunternehmern trägt der AN, sofern diese Subunternehmer vom AN beauftragt wurden und der AG die vertraglich geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat.


Teil E – Datenschutz und Vertraulichkeit

26. Datenschutz

26.1 Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie sämtlicher sonstiger anwendbarer datenschutzrechtlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

26.2 Sofern der AN im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Vertragspartner vor Beginn der Datenverarbeitung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Diese regelt insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten, die Pflichten und Rechte des AG, technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), den Einsatz von Subauftragsverarbeitern sowie Regelungen zur Rückgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende.

26.3 Der AN setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO um, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Die Maßnahmen werden dokumentiert und dem AG auf Anfrage in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

26.4 Der AG stellt sicher, dass er über sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen verfügt (insbesondere Informationspflichten, Einwilligungen oder gesetzliche Erlaubnistatbestände), damit die vom AN durchgeführten Datenverarbeitungen rechtmäßig erfolgen können.

26.5 Der AN haftet nicht für Datenschutzverstöße, die auf unvollständige, fehlerhafte oder rechtswidrige Weisungen des AG oder auf dessen Verantwortungsbereich zurückzuführen sind.

27. Geheimhaltung

27.1 Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige nicht allgemein bekannte Tatsachen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

27.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

  • der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
  • ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt sind oder werden, oder
  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder rechtskräftiger behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.

 

27.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren fort, sofern nicht zwingende gesetzliche Offenlegungspflichten entgegenstehen.


Teil F – Laufzeit und Schlussbestimmungen

28. Vertragslaufzeit und Kündigung

28.1 Werkverträge enden mit der Abnahme der vereinbarten Leistung und vollständiger Bezahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung.

28.2 Dauerverträge (insbesondere Wartungs-, Hosting- und Managed-Service-Verträge) werden für die im jeweiligen Vertrag oder SLA vereinbarte Grundlaufzeit abgeschlossen. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, verlängern sich solche Verträge automatisch jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden.

28.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nachhaltig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

29. Abwerbeverbot

29.1 Der AG verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter oder wesentlichen Freelancer des AN unmittelbar oder mittelbar abzuwerben, anzustellen oder über Dritte anstellen zu lassen.

29.2 Als Abwerbung gilt nicht die bloße Veröffentlichung allgemein zugänglicher Stellenanzeigen ohne gezielte Ansprache von Mitarbeitern oder Freelancern des AN sowie nicht die bloße Initiativbewerbung eines Mitarbeiters ohne vorherige aktive Abwerbung durch den AG.

29.3 Bei schuldhaftem Verstoß gegen das Abwerbeverbot verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von fünfzig Prozent (50 %) des zuletzt bezogenen Bruttojahresgehalts der abgeworbenen Person bzw. der letzten jährlichen Auftragssumme bei Freelancern. Die Vertragsstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht gemäß § 1336 ABGB. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

30. Salvatorische Klausel

30.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

30.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

31. Rechtswahl und Gerichtsstand

31.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts (IPRG).

31.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien (Innere Stadt).

31.3 Der AN ist darüber hinaus berechtigt, den AG nach eigener Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder am Sitz des AG zu klagen.

Stand: 31. Dezember 2025

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